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Die Vormerkung im Grundstücksrecht

Die Vormerkung nach § 883 BGB sichert Ihren Anspruch auf eine spätere dingliche Rechtsänderung – insbesondere beim Immobilienkauf. Sie schützt vor Zwischenverfügungen und verhindert, dass Dritte Ihren Anspruch vereiteln.

Beratung zur Vormerkung

Die Vormerkung im Grundstücksrecht

In der Praxis spielt sie vor allem beim Immobilienkauf eine zentrale Rolle. Der Käufer erwirbt mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages zunächst lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumsübertragung. Damit dieser Anspruch nicht durch zwischenzeitliche Verfügungen des Verkäufers gefährdet wird, wird eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen.

Die Vormerkung bewirkt, dass Verfügungen, die nach ihrer Eintragung vorgenommen werden und den gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden, dem Berechtigten gegenüber relativ unwirksam sind. Der Eigentümer bleibt zwar formell verfügungsbefugt, seine Verfügungen können jedoch die gesicherte Rechtsposition nicht mehr beeinträchtigen.

Am häufigsten tritt die Vormerkung in Gestalt der sogenannten Auflassungsvormerkung auf. Sie sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung. Darüber hinaus kann eine Vormerkung auch andere Ansprüche sichern, etwa auf Bestellung einer Grundschuld, Einräumung einer Dienstbarkeit oder Durchführung einer Rangänderung.

Die Eintragung erfolgt in Abteilung II des Grundbuchs. Die Vormerkung besitzt einen eigenen Rang, der für ihre Schutzwirkung maßgeblich ist. Sie begründet kein Eigentum und kein Vollrecht am Grundstück, verschafft dem Berechtigten jedoch eine besonders starke Sicherungsposition im Rechtsverkehr.

Dogmatisch handelt es sich bei der Vormerkung um ein dingliches Sicherungsrecht eigener Art. Sie steht zwischen schuldrechtlichem Anspruch und dinglichem Vollrecht und dient dem Schutz des Vertrauens in den Bestand vereinbarter Grundstücksgeschäfte.

Zweck und Funktion

Der zentrale Zweck der Vormerkung besteht darin, einen schuldrechtlichen Anspruch gegen zwischenzeitliche Verfügungen zu schützen.

Ohne Vormerkung könnte der Eigentümer das Grundstück nach Abschluss eines Kaufvertrages:

  • erneut veräußern
  • belasten
  • oder anderweitig verfügen

Der gutgläubige Erwerber wäre grundsätzlich geschützt.
Die Vormerkung durchbricht diesen Mechanismus.

Sie bewirkt, dass spätere Verfügungen, die den gesicherten Anspruch beeinträchtigen, dem Berechtigten gegenüber relativ unwirksam sind.

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Die Auflassungsvormerkung

Die häufigste Erscheinungsform ist die Auflassungsvormerkung.

Sie sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung (§ 925 BGB).

Typischer Ablauf:

1- Abschluss des notariellen Kaufvertrages

2. Eintragung der Auflassungsvormerkung

3. Kaufpreiszahlung

4. Eigentumsumschreibung

Die Vormerkung schützt den Käufer in der Phase zwischen Vertragsschluss und Eigentumsumschreibung.


Rechtsnatur

Dogmatisch steht die Vormerkung zwischen schuldrechtlichem Anspruch und dinglichem Vollrecht.

Sie:

  • ist kein Eigentum
  • ist keine Dienstbarkeit
  • ist kein Grundpfandrecht
  • gewährt aber eine dinglich gesicherte Rechtsposition
  • Man bezeichnet sie als „dingliches Sicherungsrecht eigener Art“.

Wirkung der Vormerkung

Die Wirkung ist relativ. Das bedeutet:

  • Die Verfügung bleibt grundsätzlich wirksam.
  • Sie ist jedoch dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam, soweit sie seinen Anspruch vereitelt oder beeinträchtigt.
  • Die Vormerkung wirkt also selektiv zugunsten des Berechtigten.
  • Besonders bedeutsam ist, dass sie den Gutglaubensschutz ausschließt.
  • Ein späterer Erwerber kann sich nicht darauf berufen, er habe von dem Anspruch nichts gewusst.

Eintragung im Grundbuch

Die Vormerkung wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.

Sie erhält einen eigenen Rang, der für ihre Schutzwirkung entscheidend ist.
Der Rang bestimmt, gegen welche später eingetragenen Rechte sie wirkt.


Abgrenzung

Gegenüber dem Veräußerungsverbot

Das Veräußerungsverbot verhindert die Verfügung selbst.
Die Vormerkung lässt die Verfügung zu, macht sie aber relativ unwirksam.

Gegenüber dem Vermerk

Ein Vermerk hat lediglich Hinweisfunktion.
Die Vormerkung besitzt eigene dingliche Schutzwirkung.


Praktische Bedeutung

Die Vormerkung ist eines der wichtigsten Instrumente im Immobilienverkehr. Ohne sie wäre der Käufer erheblichen Risiken ausgesetzt.

Sie schafft:

  • Rechtssicherheit
  • Verkehrsschutz
  • wirtschaftliche Planbarkeit
  • Schutz vor Doppelveräußerung

Systematische Einordnung

Die Vormerkung ist Ausdruck des Publizitätsprinzips und des Verkehrsschutzes im Sachenrecht.

Sie verbindet schuldrechtliche Ansprüche mit dinglicher Absicherung und stellt damit ein zentrales Bindeglied zwischen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft dar.


FAQ – Vormerkung im Grundstücksrecht

1. Was ist eine Vormerkung?

Die Vormerkung nach § 883 BGB ist ein dingliches Sicherungsmittel, das einen Anspruch auf eine spätere Rechtsänderung am Grundstück schützt.

2. Was ist eine Auflassungsvormerkung?

Die Auflassungsvormerkung ist die häufigste Form der Vormerkung. Sie sichert den Anspruch auf Eigentumsübertragung beim Immobilienkauf.

3. Wo wird die Vormerkung eingetragen?

Die Eintragung erfolgt in Abteilung II des Grundbuchs und erhält einen eigenen Rang.

4. Welche Wirkung hat die Vormerkung?

Spätere Verfügungen, die den gesicherten Anspruch beeinträchtigen, sind dem Vormerkungsberechtigten gegenüber relativ unwirksam.

5. Verhindert die Vormerkung den Verkauf?

Nein. Der Eigentümer kann weiterhin verfügen, jedoch können spätere Verfügungen den gesicherten Anspruch nicht mehr wirksam beeinträchtigen.

6. Kann eine Vormerkung auch andere Rechte sichern?

Ja. Sie kann etwa Ansprüche auf Bestellung einer Grundschuld, Einräumung einer Dienstbarkeit oder Rangänderung sichern.

7. Wie lange bleibt eine Vormerkung bestehen?

Sie besteht bis zur Erfüllung oder Aufhebung des gesicherten Anspruchs und wird danach regelmäßig gelöscht.

8. Kann eine Vormerkung gelöscht werden?

Ja. Die Löschung erfolgt mit Bewilligung des Berechtigten oder nach Erledigung des gesicherten Anspruchs.

9. Warum ist die Vormerkung beim Immobilienkauf so wichtig?

Sie schützt den Käufer vor Doppelverkauf, Zwischenbelastungen und Rangverlust bis zur Eigentumsumschreibung.

Rechtliche Beratung zur Vormerkung im Grundstücksrecht

Die Vormerkung schützt Ihren Anspruch auf eine spätere dingliche Rechtsänderung, insbesondere beim Immobilienkauf. Fehler bei Eintragung, Rang oder inhaltlicher Ausgestaltung können erhebliche wirtschaftliche Risiken verursachen.

Ich prüfe für Sie die rechtliche Wirksamkeit bestehender Vormerkungen, bewerte Rang- und Durchsetzungsfragen und begleite Sie bei der sicheren Gestaltung von Grundstücksgeschäften.

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